Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 08.11.1991

Rechtsprechung
   BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89   

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https://dejure.org/1991,322
BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89 (https://dejure.org/1991,322)
BVerfG, Entscheidung vom 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89 (https://dejure.org/1991,322)
BVerfG, Entscheidung vom 05. November 1991 - 1 BvR 1256/89 (https://dejure.org/1991,322)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für Unterhaltsstreitigkeiten von nichtehelichen Kindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Familiensachen - Unterhalt - Nichteheliche Kinder - Gleichbehandlung mit ehelichen - Instanzenzug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 80
  • NJW 1992, 1747
  • MDR 1992, 296
  • FamRZ 1992, 157
  • Rpfleger 1992, 104
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84

    Verfassungswidrigkeit des § 1934c Abs. 1 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Gleichzeitig setzt die Verfassungsnorm als besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 74, 33 [38] m.w.N.).

    Abweichungen gegenüber dem Recht der ehelichen Kinder sind grundsätzlich nur zulässig, wenn eine förmliche Gleichstellung in ebenso geschützte Rechtspositionen Dritter eingriffe oder der besonderen sozialen Situation des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde (vgl. BVerfGE 74, 33 [39]).

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung darf daher die einzelne Regelung nicht isoliert gesehen werden; vielmehr sind die soziale Lage des nichtehelichen Kindes und seine gesamte Rechtsstellung zu würdigen (vgl. BVerfGE 25, 167 [197]; 58, 377 [390]).

    Gestaltungsfreiheit kommt ihm nur bei der Entscheidung über den einzuschlagenden Weg zu, soweit verschiedene verfassungsmäßige Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 58, 377 [389] m.w.N.).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Dem Gesetzgeber gebührt bei der Neuregelung eines komplexen Sachverhalts ein zeitlicher Anpassungsspielraum; er darf sich zunächst mit einer grob typisierenden Regelung begnügen, um diese nach hinreichender Sammlung von Erfahrungen allmählich durch eine differenzierte zu ersetzen (vgl. BVerfGE 54, 11 [37]; 80, 1 [26] m.w.N.).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Das ist ihr jedoch unter den gegebenen Umständen nicht anzulasten, ohne daß es hier einer generellen Klärung der Frage bedürfte, unter welchen Voraussetzungen ein Beschwerdeführer gehalten sein kann, verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Norm bereits im Verfahren vor den Fachgerichten zu erheben (vgl. BVerfGE 68, 384 [389]; 74, 102 [113 f.]).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Diese Pflicht besteht aber nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 77, 275 [282]).
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Dem Gesetzgeber gebührt bei der Neuregelung eines komplexen Sachverhalts ein zeitlicher Anpassungsspielraum; er darf sich zunächst mit einer grob typisierenden Regelung begnügen, um diese nach hinreichender Sammlung von Erfahrungen allmählich durch eine differenzierte zu ersetzen (vgl. BVerfGE 54, 11 [37]; 80, 1 [26] m.w.N.).
  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung darf daher die einzelne Regelung nicht isoliert gesehen werden; vielmehr sind die soziale Lage des nichtehelichen Kindes und seine gesamte Rechtsstellung zu würdigen (vgl. BVerfGE 25, 167 [197]; 58, 377 [390]).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Das ist ihr jedoch unter den gegebenen Umständen nicht anzulasten, ohne daß es hier einer generellen Klärung der Frage bedürfte, unter welchen Voraussetzungen ein Beschwerdeführer gehalten sein kann, verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Norm bereits im Verfahren vor den Fachgerichten zu erheben (vgl. BVerfGE 68, 384 [389]; 74, 102 [113 f.]).
  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Diese haben angesichts der Bedeutung einer beruflichen Ausbildung sowohl für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes als auch für seine Stellung in der Gesellschaft erhebliches Gewicht (vgl. BVerfGE 44, 1 [19]).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, daß der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder eine bereits eingetretene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 [102] m.w.N.).
  • AG Brakel, 18.05.1988 - 7 C 342/85
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch neue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sammeln (vgl. BVerfGE 78, 249 ; 85, 80 ; 89, 365 ; 113, 167 ).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Dem Gesetzgeber muss es grundsätzlich möglich sein, eine solche Reform in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den Regelungsaufwand und die organisatorischen Folgen jeweils zu begrenzen und zunächst in einem Teilbereich Erfahrungen zu sammeln, die bei den weiteren Schritten berücksichtigt werden können (vgl. BVerfGE 85, 80 ; 89, 15 ; 89, 365 ; 95, 267 ).
  • BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 47/05

    Freiheit der Person (Abgrenzung von Freiheitsentziehung und

    Der Beschwerdeführer hat insoweit den Grundsatz der materiellen Subsidiarität, der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 77, 275 ; 85, 80 ), nicht eingehalten.

    Dieser verlangt über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 84, 203 ; 85, 80 ; 112, 50 ).

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Rechtsprechung
   BayObLG, 08.11.1991 - AR 1 Z 92/91   

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https://dejure.org/1991,5591
BayObLG, 08.11.1991 - AR 1 Z 92/91 (https://dejure.org/1991,5591)
BayObLG, Entscheidung vom 08.11.1991 - AR 1 Z 92/91 (https://dejure.org/1991,5591)
BayObLG, Entscheidung vom 08. November 1991 - AR 1 Z 92/91 (https://dejure.org/1991,5591)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuständigkeit; Klage; Anwälte; Erfüllungsort; Schadenersatzansprüche; Schlechterfüllung; Ort; Verkehrsanwalt; Prozeßbevollmächtigten; Besonderer Gerichtsstand; Pflichtenkreis; Erfüllungsgehilfe

  • rechtsberaterhaftung.de (Leitsatz)

    Gerichtsstand

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 29

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 296
  • AnwBl 1993, 241
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.12.1987 - IX ZR 41/86

    Pflichten des Verkehrsanwalts; Verantwortung für den Inhalt von durch den

    Auszug aus BayObLG, 08.11.1991 - AR 1 Z 92/91
    Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, insbesondere der des Erfüllungsortes besteht dann nicht, denn keiner der beiden Anwälte ist in seinem Pflichtenkreis jeweils Erfüllungsgehilfe des anderen (BGH, NJW 1988, 1079, 1082 = MDR 1988, 491 ).
  • BayObLG, 16.08.1995 - 1Z AR 35/95

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 Zivilprozessordnung

    38/85|OLG Saarbrücken; 02.11.1984; 4 U 3/83|LG Aachen; 25.09.1985; 4 O 178/85|OLG Hamm; 21.10.1985; 15 W 325/85|OLG Frankfurt; 22.10.1985; 5 WF 269/85">NJW 1986, 389 L) als Gesamtschuldner infolge mangelnder Sorgfalt beim Entwurf einer Klageschrift bzw. bei der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens den behaupteten Schaden verantwortlich mitverursacht haben, so daß eine Zweckgemeinschaft anzunehmen ist (vgl. BayObLG, MDR 1992, 296 und NJW 1993, 190 = MDR 1993, 179; Vollkommer, AnwaltshaftungsR, 1989, Rdnr. 370).
  • BayObLG, 25.09.1992 - 1Z AR 117/92

    Erfüllungsort für Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung anwaltlicher

    Sie sollen nach dem hierfür maßgeblichen Vorbringen der Klägerin (BayObLGZ 1985, 314/316 m.w.Nachw.) durch mangelnde Sorgfalt beim Entwurf der Berufungserwiderungsschrift bzw. bei der Durchführung des Berufungsverfahrens den behaupteten Schaden verantwortlich mitverursacht haben, so dass eine Zweckgemeinschaft anzunehmen ist (vgl. Vollkommer Anwaltshaftungsrecht (1989) Rn. 370; BayObLG MDR 1992, 296 ).
  • BayObLG, 07.03.1996 - 1Z AR 14/96

    Anspruch auf Ersatz des Schadens durch eine fehlerhafte Beratung eines

    § 60 ZPO ; denn die Beklagten sollen durch mangelnde Sorgfalt bei der steuer- und gesellschaftsrechtlichen Beratung über die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine neu zu errichtende GmbH den behaupteten Schaden nebeneinander verantwortlich verursacht haben, sodass eine Zweckgemeinschaft angenommen werden kann (vgl. Vollkommer Anwaltshaftungsrecht Rn. 370; BayObLG MDR 1992, 296 [BayObLG 08.11.1991 - AR 1 Z 92/91] ).
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